Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
In Kraft seit 08.08.2001 bis 31.12.9999
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