§ 4 AufEiPVO

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2024 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik sowie, den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sowie den Aufbaulehrgängen für Elementarpädagogik hat eine praktische Prüfung zu umfassen.

Stand vor dem 11.01.2024

In Kraft vom 28.08.2019 bis 11.01.2024
§ 4.Paragraph 4,

Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik sowie, den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sowie den Aufbaulehrgängen für Elementarpädagogik hat eine praktische Prüfung zu umfassen.

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