§ 72 AsylG 2005 Vollziehung

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
§ 72.Paragraph 72,

Mit der Vollziehung ist betraut:

  1. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 75, Absatz 7 und 16 der Bundeskanzler,
  2. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 70,, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
  3. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Abs. 1 vierter Satz der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 68, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Absatz eins, vierter Satz der Bundesminister für Inneres,
  4. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  1. 7.Ziffer 7im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
    1. a)Litera ahinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres.hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres.
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.08.2018
§ 72.Paragraph 72,

Mit der Vollziehung ist betraut:

  1. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 75, Absatz 7 und 16 der Bundeskanzler,
  2. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 70,, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
  3. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Abs. 1 vierter Satz der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 68, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Absatz eins, vierter Satz der Bundesminister für Inneres,
  4. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  1. 7.Ziffer 7im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
    1. a)Litera ahinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres.hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres.
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

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