Anl. 8 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Aufwertungsfaktor beträgt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist

im Jahre

F

1951 und früher

1,500

1952

1,425

1953

1,300

1954

1,225

1955

1,175

1956

1,125

1957

1,075

1958

1,038

1959

1,013

 

In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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