Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Aufwertungsfaktor beträgt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist
im Jahre
F
1951 und früher
1,500
1952
1,425
1953
1,300
1954
1,225
1955
1,175
1956
1,125
1957
1,075
1958
1,038
1959
1,013
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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