Anl. 10 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Liste der Arbeiten, die als Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellte Tätigkeit anzusehen sind (§ 281 Abs. 3)Liste der Arbeiten, die als Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellte Tätigkeit anzusehen sind (Paragraph 281, Absatz 3,)

Für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld kommen unter den angegebenen Voraussetzungen ausschließlich folgende Tätigkeiten in Betracht, sofern sie während einer in der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu berücksichtigenden Beitragszeit von Personen verrichtet werden, die im Besitze eines Hauerscheines sind. Soweit der Hauerschein noch nicht eingeführt ist, tritt an seine Stelle die Anerkennung als Hauer durch den Betrieb.

A. In Grubenbetrieben unter Tage die ständige Tätigkeit:

  1. 1.Ziffer einsim Abbau als Hauer
    1. a)Litera abei der Gewinnung,
    2. b)Litera bbei Ausbau- oder Raubarbeiten,
    3. c)Litera cbeim Umbau der Fördermittel,
    4. d)Litera dbeim Gewinnen und Einbringen des Versatzes;
  2. 2.Ziffer 2im sonstigen Grubenbetrieb als Hauer
    1. a)Litera abeim Schachtabteufen und bei der Schachtreparatur einschließlich Schrägschächte,
    2. b)Litera bin der Aus- und Vorrichtung;
  3. 3.Ziffer 3in einem der unter Z. 1 oder 2 angeführten Arbeitsbereichein einem der unter Ziffer eins, oder 2 angeführten Arbeitsbereiche
    1. a)Litera aals Schießhauer mit überwiegender selbst getätigter Schießarbeit in der Grube,
    2. b)Litera bals Meisterhauer im Lehrbetrieb,
    3. c)Litera cals in der Kür mittätiger, nicht überwiegend mit Aufsicht befaßter Oberhauer (Paßführer),
    4. d)Litera dals Erhalthauer, der mit Instandsetzungsarbeiten (z. B. nach Wasser- und Schwimmsandeinbrüchen, Bränden u. ä.), mit Aufbrucharbeiten sowie mit dem Erweitern und Nachreisen von Strecken und Stollen beschäftigt ist.

B. In Tagbaubetrieben in Gebirgslagen:

Die ständige Tätigkeit der Tagbauhauer im engeren Sinne, soweit sie ausschließlich oder überwiegend mit Bohren, Schießen, Abräumen, Ablauten und Sichern befaßt sind, sowie Meisterhauer in Lehrbetrieben.

Die Tätigkeiten unter A Z. 1 lit. b, c und d, Z. 2 und Z. 3 sowie unter B setzen ferner eine vorangegangene Tätigkeit als Gewinnungshauer und den Besitz der Arbeitskraft eines vollwertigen Hauers vor Ort voraus, sofern sie für die Durchführung der Arbeiten nach den örtlichen Verhältnissen notwendig ist.Die Tätigkeiten unter A Ziffer eins, Litera b,, c und d, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie unter B setzen ferner eine vorangegangene Tätigkeit als Gewinnungshauer und den Besitz der Arbeitskraft eines vollwertigen Hauers vor Ort voraus, sofern sie für die Durchführung der Arbeiten nach den örtlichen Verhältnissen notwendig ist.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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