§ 79a ASVG Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 29/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,)

  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e Abs. 9 Z 3 bis 5) jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2007, bis längstens 30. November, einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen:Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 3 bis 5) jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2007, bis längstens 30. November, einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsWird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den Annahmen in Bezug auf die periodenbezogene Lebenserwartung und daraus resultierende Mehraufwendungen für das Pensionssystem festgestellt (§ 108e Abs. 9 Z 4), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung Vorschläge zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Finanzierung zu erstatten. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den Annahmen in Bezug auf die periodenbezogene Lebenserwartung und daraus resultierende Mehraufwendungen für das Pensionssystem festgestellt (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 4,), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung Vorschläge zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Finanzierung zu erstatten. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.
    2. 2.Ziffer 2Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den – den Langfristszenarien zugrunde liegenden – sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen festgestellt (§ 108e Abs. 9 Z 5), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung vorzuschlagen. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den – den Langfristszenarien zugrunde liegenden – sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen festgestellt (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 5,), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung vorzuschlagen. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach Abs. 2 dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 2, dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsDie Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 29/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,)

  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e Abs. 9 Z 3 bis 5) jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2007, bis längstens 30. November, einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen:Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 3 bis 5) jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2007, bis längstens 30. November, einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsWird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den Annahmen in Bezug auf die periodenbezogene Lebenserwartung und daraus resultierende Mehraufwendungen für das Pensionssystem festgestellt (§ 108e Abs. 9 Z 4), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung Vorschläge zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Finanzierung zu erstatten. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den Annahmen in Bezug auf die periodenbezogene Lebenserwartung und daraus resultierende Mehraufwendungen für das Pensionssystem festgestellt (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 4,), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung Vorschläge zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Finanzierung zu erstatten. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.
    2. 2.Ziffer 2Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den – den Langfristszenarien zugrunde liegenden – sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen festgestellt (§ 108e Abs. 9 Z 5), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung vorzuschlagen. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den – den Langfristszenarien zugrunde liegenden – sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen festgestellt (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 5,), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung vorzuschlagen. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach Abs. 2 dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 2, dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.

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