§ 67c ASVG Dienstleistungszentrum

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Für das Zusammenwirken der Krankenversicherungsträger zur Geltendmachung der Haftung nach § 67a ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse ein Dienstleistungszentrum einzurichten, das folgende Aufgaben hat:

1.

Entgegennahme, Aufteilung und Weiterleitung des Haftungsbetrages an die beteiligten Krankenversicherungsträger;

2.

Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Auszahlungsanträge;

3.

technische Einrichtung und Führung der HFU-Gesamtliste nach § 67b Abs. 6;

4.

Entgegennahme und Prüfung der Anträge nach § 67b Abs. 1 im Zusammenwirken mit allen beteiligten Krankenversicherungsträgern;

5.

Verständigung aller beteiligten Krankenversicherungsträger über eingelangte Anträge nach § 67b Abs. 1;

6.

Vertretung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Haftung nach § 67a vor Verwaltungsbehörden und Gerichten gegen Kostenersatz, wobei die Berufung des Dienstleistungszentrums auf die Bevollmächtigung bei allen Verwaltungsbehörden und Gerichten deren urkundlichen Nachweis ersetzt.

Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern alle zur Vollziehung der §§ 67b und 67e notwendigen Daten auf Anfrage möglichst auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Beteiligung der Krankenversicherungsträger an der Finanzierung des Dienstleistungszentrums einschließlich der Höhe des Kostenersatzes nach Z 6 ist durch Richtlinien des Dachverbandes zu regeln. Abweichend von Z 6 bleibt es dem zuständigen Krankenversicherungsträger unbenommen, die Haftung nach § 67a selbst geltend zu machen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern zur Vollziehung der §§ 67b und 67e die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die Namen sowie den Sitz der UnternehmerInnen im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung auf Anfrage gesammelt zu übermitteln, sofern diese Daten verfügbar sind.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 67c ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67c ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

79 Entscheidungen zu § 67c ASVG


Entscheidungen zu § 67c ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 67c ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 67c ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67b ASVG
§ 67d ASVG