Begründung: Die antragstellende Partei und Antragsgegnerin (in Hinkunft kurz antragstellende Partei genannt) ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihr, wie unbestritten ist, vom Obereinigungsamt im Jahr 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß dem § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter. Die Antragsgegnerin und antragstellende Partei (in Hinkunft kurz... mehr lesen...
Norm: ASVG §60ASVG §61
Rechtssatz: Aus dem in den §§ 60 und 61 geregelten Modell der Beitragsentrichtung (Beitragsnachentrichtung) läßt sich deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennen, im Falle einer vom Dienstgeber unverschuldeten Beitragsnachentrichtung nicht eine Änderung der Beitragslast und der Beitragsschuldnerschaft herbeizuführen, sondern vielmehr nur das Abzugsrecht derart zu regeln, daß der Dienstnehmer durch die notwendig geworde... mehr lesen...
Norm: ASVG §61
Rechtssatz: Aus § 61 ASVG folgt, daß die Beitragsschuld der Dienstnehmer selbst im Falle der Säumigkeit des Dienstgebers auf Grund einer für die Zukunft wirksamen Anordnung des Versicherungsträgers ausschließlich vom Dienstnehmer zu erfüllen ist. Das Abzugsrecht des Dienstgebers (§ 60 Abs 1 ASVG) erlischt. (§ 54 Abs 2 ASGG) Entscheidungstexte 14 ObA 502/87 Entscheidungs... mehr lesen...