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§ 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Paragraph 111, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
§ 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Paragraph 111, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.