§ 522f ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß § 522 Abs. 1 und 2 nicht gelten, sind, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu bemessen.Die Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gelten, sind, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu bemessen.
  2. (2)Absatz 2Bei Versichertenrenten wird der am 31. Dezember 1960 gebührende Rentenbetrag erhöht, und zwar
    1. 1.Ziffer einsin der Pensionsversicherung der Arbeiter
      1. a)Litera aum den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des höchstens mit 600 S43,60 € in Rechnung gestellten, um 452,10 S32,86 € verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F1 ergibt, und
      2. b)Litera bum den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des 600 S43,60 € übersteigenden Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F2 ergibt,
    2. 2.Ziffer 2in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der in Abs. 3 genannten Renten um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des um 524 S38,08 € verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F3 ergibt.in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der in Absatz 3, genannten Renten um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des um 524 S38,08 € verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F3 ergibt.
    Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Z. 1 lit. b und Z. 2 sind die Renten höchstens mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen heranzuziehen.Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind die Renten höchstens mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3Die den Knappschaftsvoll- und Knappschaftsaltersrenten gleichgestellten Invalidenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 1000 S72,67 €, sonst auf monatlich 1400 S101,74 € zu erhöhen. Die Knappschaftsrenten und die ihnen gleichgestellten Invalidenprovisionen sind zu erhöhen

bei einem Rentenanfall

um monatlich

vor dem Jahre 1946

100 S7,27 €

in den Jahren 1946 bis 1949

80 S5,81 €

in den folgenden Jahren

50 S3,63 €.

  1. (4)Absatz 4Hinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen, Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in entsprechender Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe erhöht, daßHinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen, Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in entsprechender Anwendung des Absatz 2, mit der Maßgabe erhöht, daß
    1. a)Litera aan die Stelle des Absetzbetrages
      1. 1.Ziffer einsvon 452,10 S32,86 € in der Pensionsversicherung der Arbeiterbei Witwenrenten der Betrag von256,30 S18,63 €bei Waisenrenten der Betrag von77,– S5,60 €
      2. 2.Ziffer 2von 524 S38,08 € in der knappschaftlichen Pensionsversicherungbei Witwenrenten der Betrag von318,80 S23,17 €bei Waisenrenten der Betrag von100,– S7,27 €
    2. b)Litera ban die Stelle des Grenzbetrages von 600 S43,60 € in der Pensionsversicherung der Arbeiterbei Witwenrenten der Betrag von300,– S21,80 €bei Waisenrenten der Betrag von120,– S8,72 €tritt,
    3. c)Litera cin den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger handelt, die Aufwertungsfaktoren anzuwenden sind, die für die Rente des Verstorbenen gegolten hätten, sonst die Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr des Versicherten entsprechen.
    Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 600 S43,60 €, sonst auf monatlich 800 S58,14 € zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen werden auf monatlich 200 S14,53 € erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages in entsprechender Anwendung des Abs. 2 sind die Witwenrenten in der Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung höchstens mit 60 v. H., Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 600 S43,60 €, sonst auf monatlich 800 S58,14 € zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen werden auf monatlich 200 S14,53 € erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages in entsprechender Anwendung des Absatz 2, sind die Witwenrenten in der Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung höchstens mit 60 v. H., Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.
    1. a)Litera aAls Invaliditätspension gemäß § 264 Abs. 1 lit. c gilt die zum Zeitpunkt des Todes gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung der nach den früheren Vorschriften gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge.Als Invaliditätspension gemäß Paragraph 264, Absatz eins, Litera c, gilt die zum Zeitpunkt des Todes gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung der nach den früheren Vorschriften gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge.
    2. b)Litera bAuf Grund der während des Rentenbezuges erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage (lit. c). Ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 261 Abs. 3 letzter Satz bzw. § 284 Abs. 3 letzter Satz zu berücksichtigen.Auf Grund der während des Rentenbezuges erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage (Litera c,). Ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 3, letzter Satz bzw. Paragraph 284, Absatz 3, letzter Satz zu berücksichtigen.
    3. c)Litera cAls Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel der Invaliditätspension nach lit. a.Als Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel der Invaliditätspension nach Litera a,

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.1991 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsDie Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß § 522 Abs. 1 und 2 nicht gelten, sind, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu bemessen.Die Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gelten, sind, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu bemessen.
  2. (2)Absatz 2Bei Versichertenrenten wird der am 31. Dezember 1960 gebührende Rentenbetrag erhöht, und zwar
    1. 1.Ziffer einsin der Pensionsversicherung der Arbeiter
      1. a)Litera aum den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des höchstens mit 600 S43,60 € in Rechnung gestellten, um 452,10 S32,86 € verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F1 ergibt, und
      2. b)Litera bum den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des 600 S43,60 € übersteigenden Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F2 ergibt,
    2. 2.Ziffer 2in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der in Abs. 3 genannten Renten um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des um 524 S38,08 € verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F3 ergibt.in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der in Absatz 3, genannten Renten um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des um 524 S38,08 € verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F3 ergibt.
    Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Z. 1 lit. b und Z. 2 sind die Renten höchstens mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen heranzuziehen.Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind die Renten höchstens mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3Die den Knappschaftsvoll- und Knappschaftsaltersrenten gleichgestellten Invalidenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 1000 S72,67 €, sonst auf monatlich 1400 S101,74 € zu erhöhen. Die Knappschaftsrenten und die ihnen gleichgestellten Invalidenprovisionen sind zu erhöhen

bei einem Rentenanfall

um monatlich

vor dem Jahre 1946

100 S7,27 €

in den Jahren 1946 bis 1949

80 S5,81 €

in den folgenden Jahren

50 S3,63 €.

  1. (4)Absatz 4Hinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen, Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in entsprechender Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe erhöht, daßHinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen, Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in entsprechender Anwendung des Absatz 2, mit der Maßgabe erhöht, daß
    1. a)Litera aan die Stelle des Absetzbetrages
      1. 1.Ziffer einsvon 452,10 S32,86 € in der Pensionsversicherung der Arbeiterbei Witwenrenten der Betrag von256,30 S18,63 €bei Waisenrenten der Betrag von77,– S5,60 €
      2. 2.Ziffer 2von 524 S38,08 € in der knappschaftlichen Pensionsversicherungbei Witwenrenten der Betrag von318,80 S23,17 €bei Waisenrenten der Betrag von100,– S7,27 €
    2. b)Litera ban die Stelle des Grenzbetrages von 600 S43,60 € in der Pensionsversicherung der Arbeiterbei Witwenrenten der Betrag von300,– S21,80 €bei Waisenrenten der Betrag von120,– S8,72 €tritt,
    3. c)Litera cin den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger handelt, die Aufwertungsfaktoren anzuwenden sind, die für die Rente des Verstorbenen gegolten hätten, sonst die Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr des Versicherten entsprechen.
    Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 600 S43,60 €, sonst auf monatlich 800 S58,14 € zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen werden auf monatlich 200 S14,53 € erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages in entsprechender Anwendung des Abs. 2 sind die Witwenrenten in der Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung höchstens mit 60 v. H., Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 600 S43,60 €, sonst auf monatlich 800 S58,14 € zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen werden auf monatlich 200 S14,53 € erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages in entsprechender Anwendung des Absatz 2, sind die Witwenrenten in der Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung höchstens mit 60 v. H., Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.
    1. a)Litera aAls Invaliditätspension gemäß § 264 Abs. 1 lit. c gilt die zum Zeitpunkt des Todes gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung der nach den früheren Vorschriften gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge.Als Invaliditätspension gemäß Paragraph 264, Absatz eins, Litera c, gilt die zum Zeitpunkt des Todes gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung der nach den früheren Vorschriften gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge.
    2. b)Litera bAuf Grund der während des Rentenbezuges erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage (lit. c). Ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 261 Abs. 3 letzter Satz bzw. § 284 Abs. 3 letzter Satz zu berücksichtigen.Auf Grund der während des Rentenbezuges erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage (Litera c,). Ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 3, letzter Satz bzw. Paragraph 284, Absatz 3, letzter Satz zu berücksichtigen.
    3. c)Litera cAls Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel der Invaliditätspension nach lit. a.Als Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel der Invaliditätspension nach Litera a,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten