Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im § 300 Abs. 3 angestrebten Zieles beizutragen.Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebten Zieles beizutragen.
(2)Absatz 2Für die Gewährung von Maßnahmen des Pensionsversicherungsträgers gemäß Abs. 1 gilt § 201 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß Zuschüsse im Sinne des § 201 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 lit. b nicht gewährt werden.Für die Gewährung von Maßnahmen des Pensionsversicherungsträgers gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 201, Absatz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß Zuschüsse im Sinne des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, nicht gewährt werden.
(3)Absatz 3Mittel der Pensionsversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben, mit der Maßgabe verwendet werden, daß die Träger der Pensionsversicherung für diese Zwecke in jedem Geschäftsjahr bis zu 0,005 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden können.
In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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