§ 307c ASVG Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 307c.Paragraph 307 c,

Die Pensionsversicherungsträger haben die von ihnen jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. Zu diesem Zweck hat der Dachverband entsprechende Vereinbarungen herbeizuführen sowie in den gemäß § 31 Abs. 5 Z 20 zu erlassenden Richtlinien insbesondere folgendes zu regeln: Die Pensionsversicherungsträger haben die von ihnen jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. Zu diesem Zweck hat der Dachverband entsprechende Vereinbarungen herbeizuführen sowie in den gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 20, zu erlassenden Richtlinien insbesondere folgendes zu regeln:

  1. 1.Ziffer einsDie Abgrenzung des Wirkungsbereiches bei der Gewährung der Maßnahmen der Rehabilitation zwischen den Trägern der Sozialversicherung untereinander und zwischen den Trägern der Sozialversicherung und dem Arbeitsmarktservice sowie den Bundesländern;
  2. 2.Ziffer 2das Verfahren zur rechtzeitigen Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation (Früherfassung);
  3. 3.Ziffer 3die Kostentragung der Träger der Rehabilitation bei der Gewährung von Hilfsmitteln;
  4. 4.Ziffer 4die Information und Beratung über Ziel und Möglichkeiten der Rehabilitation;
  5. 5.Ziffer 5die Koordination der Versicherungsträger bei der Errichtung und beim Ausbau von Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
  6. 6.Ziffer 6Grundsätze für die Gewährung der sozialen Maßnahmen der Rehabilitation;
  7. 7.Ziffer 7Grundsätze für die Bemessung des Beitrages zu den Kosten des Unterhaltes (§§ 199 und 306);Grundsätze für die Bemessung des Beitrages zu den Kosten des Unterhaltes (Paragraphen 199 und 306);
  8. 8.Ziffer 8Grundsätze für die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation für die im § 300 Abs. 1 bezeichneten Pensionsbezieher.Grundsätze für die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation für die im Paragraph 300, Absatz eins, bezeichneten Pensionsbezieher.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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