Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.
(2)Absatz 2Bei Anwendung der §§ 90, 95 und 96 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.Bei Anwendung der Paragraphen 90,, 95 und 96 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.
In Kraft seit 01.04.1991 bis 31.12.9999
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