Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZur Erreichung des im § 300 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 302 bis 304. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der §§ 253e, 253f, 270a, 270b, 276e und 276f – nach pflichtgemäßem Ermessen.Zur Erreichung des im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den Paragraphen 302 bis 304. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der Paragraphen 253 e,, 253f, 270a, 270b, 276e und 276f – nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)Absatz 2Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen können die Pensionsversicherungsträger auch Angehörigen (§ 123) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (§ 260), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 302 Abs. 1 Z. 1 und § 304 gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen können die Pensionsversicherungsträger auch Angehörigen (Paragraph 123,) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (Paragraph 260,), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 304, gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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