§ 248a ASVG Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für die Höherversicherung

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1938 gelegene Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn

1.

es sich um Ersatzmonate nach § 227a oder § 228a handelt oder

2.

durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 241a ASVG (weggefallen)§ 242 ASVG Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage§ 243 ASVG Beitragsgrundlage in normalen Fällen§ 244 ASVG Beitragsgrundlage in besonderen Fällen.§ 244a ASVG (weggefallen)§ 245 ASVG Leistungszugehörigkeit des Versicherten in der Pensionsversicherung.§ 246 ASVG Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger.§ 247 ASVG Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten§ 247a ASVG Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten§ 248 ASVG Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung§ 248a ASVG Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für die Höherversicherung§ 248b ASVG Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung§ 248c ASVG Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen§ 249 ASVG Annahme der Höherversicherung bei Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1956.§ 250 ASVG Sonderbestimmungen für ehemalige Versicherte der Sonderversicherungsanstalten und der Pensionsinstitute für Verkehr und öffentliche Einrichtungen§ 251 ASVG Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden§ 251a ASVG Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)§ 252 ASVG Kinder§ 253 ASVG Alterspension§ 253a ASVG (weggefallen)§ 253b ASVG (weggefallen)
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 248 ASVG
§ 248b ASVG