§ 251 ASVG Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 251.Paragraph 251,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1974) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,)

  1. (4)Absatz 4Zeiten, für die nach § 114 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder nach § 502 Abs. 4 oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt in jedem Fall 7 S0,51 € für den Kalendertag (210 S15,26 € für den Kalendermonat).Zeiten, für die nach Paragraph 114, Absatz 4, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1954,, oder nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt in jedem Fall 7 S0,51 € für den Kalendertag (210 S15,26 € für den Kalendermonat).
  2. (5)Absatz 5Die Vorschriften des Abs. 4 gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.Die Vorschriften des Absatz 4, gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.2001
§ 251.Paragraph 251,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1974) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,)

  1. (4)Absatz 4Zeiten, für die nach § 114 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder nach § 502 Abs. 4 oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt in jedem Fall 7 S0,51 € für den Kalendertag (210 S15,26 € für den Kalendermonat).Zeiten, für die nach Paragraph 114, Absatz 4, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1954,, oder nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt in jedem Fall 7 S0,51 € für den Kalendertag (210 S15,26 € für den Kalendermonat).
  2. (5)Absatz 5Die Vorschriften des Abs. 4 gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.Die Vorschriften des Absatz 4, gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.

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