Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1994, Zl. 91/08/0116, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Juli 1991, mit dem ausgesprochen worden war, dass eine Formalversicherung der Beschwerdeführerin gemäß § 22 Abs. 1 ASVG nicht eingetreten sei, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 22. Oktober 1... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 12. November 1990 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 19a ASVG in der Zeit vom 21. Februar 1990 bis 20. August 1990 nicht der Berechtigung auf Selbstversicherung bei mehrfacher Beschäftigung unterlegen sei. Die Versicherungsanmeldung zum 21. Februar 1990 und die Versicherungsabmeldung zum 20. August 1990 würden daher von Amts wegen storniert. Formalversicherung gemäß § 22 Abs. 1 ASVG sei nicht eingetreten. Nach der ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §19a;ASVG §21 Abs1;ASVG §22 Abs1;ASVG §413 Abs1 Z1;ASVG §415;AVG §38;VwRallg;
Rechtssatz: Hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung über den Bestand der Formalversicherung vorfrageweise beurteilt, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach § 19a ASVG, nämlich das Vorliegen ... mehr lesen...