Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1)Absatz einsIn der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:
1.Ziffer einsselbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
2.Ziffer 2mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind.
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 106/2024)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,)
(2)Absatz 2Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.Die Selbstversicherung nach Absatz eins, beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
(3)Absatz 3Die Selbstversicherung endet
1.Ziffer einsmit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
2.Ziffer 2mit dem Tage des Austrittes;
3.Ziffer 3wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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