§ 186 ASVG Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:

1.

die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;

2.

die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;

3.

die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;

4.

die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;

5.

die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;

6.

die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.

(2) Die VerwendungVerarbeitung personenbezogener Daten gemäßnach § 53 Abs. 9 § 53 Abs. 9 ASchGdes ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit ZustimmungEinwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 24.05.2018

(1) Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:

1.

die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;

2.

die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;

3.

die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;

4.

die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;

5.

die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;

6.

die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.

(2) Die VerwendungVerarbeitung personenbezogener Daten gemäßnach § 53 Abs. 9 § 53 Abs. 9 ASchGdes ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit ZustimmungEinwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.

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