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(1) Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
1. | die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung; | |||||||||
2. | die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen; | |||||||||
3. | die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen; | |||||||||
4. | die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung; | |||||||||
5. | die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten; | |||||||||
6. | die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört. |
(2) Die VerwendungVerarbeitung personenbezogener Daten gemäßnach § 53 Abs. 9 § 53 Abs. 9 ASchGdes ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit ZustimmungEinwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.
(1) Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
1. | die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung; | |||||||||
2. | die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen; | |||||||||
3. | die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen; | |||||||||
4. | die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung; | |||||||||
5. | die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten; | |||||||||
6. | die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört. |
(2) Die VerwendungVerarbeitung personenbezogener Daten gemäßnach § 53 Abs. 9 § 53 Abs. 9 ASchGdes ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit ZustimmungEinwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.