Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 108l. (1) Die Aufwertungszahl (§ 108a § 108 a in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1,055.
(2) Der Richtwert (§ 108d in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1,045.
(3) Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 108b Abs. 1 in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1 060 S77,03 Euro für den Kalendertag.
(BGBl. Nr. 484/1984, Art. I Z 24 und Art. IX Abs. 2 lit. c) - 1.1.1986; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 52) - 1.1.1992; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 34) - 1.7.1993.
§ 108l. (1) Die Aufwertungszahl (§ 108a § 108 a in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1,055.
(2) Der Richtwert (§ 108d in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1,045.
(3) Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 108b Abs. 1 in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1 060 S77,03 Euro für den Kalendertag.
(BGBl. Nr. 484/1984, Art. I Z 24 und Art. IX Abs. 2 lit. c) - 1.1.1986; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 52) - 1.1.1992; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 34) - 1.7.1993.