Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, den zuständigen Behörden besonders geschulte Personen zur Betrauung als Organe der Straßenaufsicht vorzuschlagen (§ 97 Abs. 2 StVO 1960).
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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