Art. 2 § 6 ASFINAG-G

ASFINAG-G - ASFINAG-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Auf Aufträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft an die Länder, mit denen diese mit der Erfüllung der mit der Einräumung des Fruchtgenussrechtes gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113 in der jeweils geltenden Fassung, verbundenen Aufgaben betraut werden, ist das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden.

In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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