Art. 2 § 15 ASFINAG-G

ASFINAG-G - ASFINAG-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft sowie die Gesellschaften, an denen die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluß hat, können sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane, rechtlich beraten und vertreten lassen.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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