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§ 7. (Anm.: Art. II) Für die ÜbernahmeDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, den zuständigen Behörden besonders geschulte Personen zur Betrauung als Organe der Haftung durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichtenStraßenaufsicht vorzuschlagen (§ 97 Abs. 2 StVO 1960).
§ 7. (Anm.: Art. II) Für die ÜbernahmeDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, den zuständigen Behörden besonders geschulte Personen zur Betrauung als Organe der Haftung durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichtenStraßenaufsicht vorzuschlagen (§ 97 Abs. 2 StVO 1960).