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§ 6. (Anm.: Art. II) (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die vonAuf Aufträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß § 5 durchzuführenden Kreditoperationen namensan die Länder, mit denen diese mit der Erfüllung der mit der Einräumung des Bundes Haftungen als Bürge und ZahlerFruchtgenussrechtes gemäß § 13572 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oderASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113 in der Form von Garantien zu übernehmenjeweils geltenden Fassung, verbundenen Aufgaben betraut werden, ist das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden.
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(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für Kreditoperationen in ausländischer Währung übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,
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§ 6. (Anm.: Art. II) (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die vonAuf Aufträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß § 5 durchzuführenden Kreditoperationen namensan die Länder, mit denen diese mit der Erfüllung der mit der Einräumung des Bundes Haftungen als Bürge und ZahlerFruchtgenussrechtes gemäß § 13572 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oderASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113 in der Form von Garantien zu übernehmenjeweils geltenden Fassung, verbundenen Aufgaben betraut werden, ist das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden.
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(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für Kreditoperationen in ausländischer Währung übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,
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