Art. 2 § 6 ASFINAG-G

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.9999

§ 6. (Anm.: Art. II) (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die vonAuf Aufträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß § 5 durchzuführenden Kreditoperationen namensan die Länder, mit denen diese mit der Erfüllung der mit der Einräumung des Bundes Haftungen als Bürge und ZahlerFruchtgenussrechtes gemäß § 13572 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oderASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113 in der Form von Garantien zu übernehmenjeweils geltenden Fassung, verbundenen Aufgaben betraut werden, ist das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 77 400 Millionen Schilling an Kapital und 77 400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

b)

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 6 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt,

c)

die Laufzeit der Kreditoperation im Einzelfall 30 Jahre nicht übersteigt,

d)

die Laufzeit der Kreditoperation nicht nach dem 31. Dezember 2015 endet,

e)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im § 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.

f)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für Kreditoperationen in ausländischer Währung übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,

a)

wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,

b)

wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und

c)

wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die in Abs. 2 lit. c und d festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.

Stand vor dem 11.09.1997

In Kraft vom 01.08.1996 bis 11.09.1997

§ 6. (Anm.: Art. II) (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die vonAuf Aufträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß § 5 durchzuführenden Kreditoperationen namensan die Länder, mit denen diese mit der Erfüllung der mit der Einräumung des Bundes Haftungen als Bürge und ZahlerFruchtgenussrechtes gemäß § 13572 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oderASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113 in der Form von Garantien zu übernehmenjeweils geltenden Fassung, verbundenen Aufgaben betraut werden, ist das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 77 400 Millionen Schilling an Kapital und 77 400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

b)

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 6 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt,

c)

die Laufzeit der Kreditoperation im Einzelfall 30 Jahre nicht übersteigt,

d)

die Laufzeit der Kreditoperation nicht nach dem 31. Dezember 2015 endet,

e)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im § 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.

f)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für Kreditoperationen in ausländischer Währung übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,

a)

wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,

b)

wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und

c)

wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die in Abs. 2 lit. c und d festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.

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