Art. 2 § 6 ASFINAG-G

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wennDer Bundesminister für Finanzen darf von der in Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
    1. a)Litera ader jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 77 400 Millionen Schilling an Kapital und 77 400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
    2. b)Litera bdie Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 6 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt,
    3. c)Litera cdie Laufzeit der Kreditoperation im Einzelfall 30 Jahre nicht übersteigt,
    4. d)Litera ddie Laufzeit der Kreditoperation nicht nach dem 31. Dezember 2015 endet,
    5. e)Litera edie prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im § 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 3, BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.
    6. f)Litera f(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  2. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  3. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  4. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  5. (6)Absatz 6Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für Kreditoperationen in ausländischer Währung übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.Wird die Haftung des Bundes gemäß Absatz eins und Absatz 2, für Kreditoperationen in ausländischer Währung übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
  6. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Absatz eins und Absatz 2, übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,
    1. a)Litera awenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
    2. b)Litera bwenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
    3. c)Litera cwenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die in Abs. 2 lit. c und d festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die in Absatz 2, Litera c und d festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.

Auf Aufträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft an die Länder, mit denen diese mit der Erfüllung der mit der Einräumung des Fruchtgenussrechtes gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113 in der jeweils geltenden Fassung, verbundenen Aufgaben betraut werden, ist das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 11.09.1997

In Kraft vom 01.08.1996 bis 11.09.1997
  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wennDer Bundesminister für Finanzen darf von der in Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
    1. a)Litera ader jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 77 400 Millionen Schilling an Kapital und 77 400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
    2. b)Litera bdie Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 6 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt,
    3. c)Litera cdie Laufzeit der Kreditoperation im Einzelfall 30 Jahre nicht übersteigt,
    4. d)Litera ddie Laufzeit der Kreditoperation nicht nach dem 31. Dezember 2015 endet,
    5. e)Litera edie prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im § 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 3, BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.
    6. f)Litera f(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  2. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  3. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  4. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  5. (6)Absatz 6Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für Kreditoperationen in ausländischer Währung übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.Wird die Haftung des Bundes gemäß Absatz eins und Absatz 2, für Kreditoperationen in ausländischer Währung übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
  6. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Absatz eins und Absatz 2, übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,
    1. a)Litera awenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
    2. b)Litera bwenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
    3. c)Litera cwenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die in Abs. 2 lit. c und d festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die in Absatz 2, Litera c und d festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.

Auf Aufträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft an die Länder, mit denen diese mit der Erfüllung der mit der Einräumung des Fruchtgenussrechtes gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113 in der jeweils geltenden Fassung, verbundenen Aufgaben betraut werden, ist das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden.

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