Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist ermächtigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Baurechte und Dienstbarkeiten für die gemäß § 27 Bundesstraßengesetz 1971 zulässigen Nutzungen ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuräumen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist weiters ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, sofern der Bestand der Bundesstraßen dadurch nicht beeinträchtigt wird, Lastenfreistellungen aller Art hinsichtlich solcher privatrechtlicher Lasten vorzunehmen, welche zugunsten der in ihrem Fruchtgenussrecht stehenden Grundstücke bestehen, sowie diese Grundstücke mit dinglichen Belastungen, außer Geldlasten, zu belasten, weiters über Dienstbarkeiten, insbesondere Bauverbote, außerdem über Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, zu verfügen, soweit diese im Grundbuch zugunsten der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, unter Beifügung „A“ oder „S“ zum Verwaltungszweig, eingetragen sind.
0 Kommentare zu § 12 ASFErmG