§ 2 ASFErmG

ASFErmG - ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff ABGB) an allen Bestandteilen (§ 3 Bundesstraßengesetz 1971) bestehender und künftig zu errichtender Bundesstraßen gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der jeweils geltenden Fassung zu übertragen.Der Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (Paragraphen 509, ff ABGB) an allen Bestandteilen (Paragraph 3, Bundesstraßengesetz 1971) bestehender und künftig zu errichtender Bundesstraßen gemäß Paragraphen eins und 7 Absatz eins, Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung zu übertragen.
  2. (2)Absatz 2Das Recht der Fruchtnießung kann auch auf Bauten gemäß Abschnitt L, Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung erstreckt werden, die auf Grundflächen im Sinne des § 3 Bundesstraßengesetz 1971 errichtet wurden.Das Recht der Fruchtnießung kann auch auf Bauten gemäß Abschnitt L, Ziffer 21, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, Bundesministeriengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung erstreckt werden, die auf Grundflächen im Sinne des Paragraph 3, Bundesstraßengesetz 1971 errichtet wurden.
  3. (3)Absatz 3Für den Fall der Erstreckung der Fruchtnießungsrechte gemäß Abs. 2 haben die Nutzer dieser Bauten mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Mietverträge abzuschließen. Diese Mietverträge haben die Leistung eines angemessenen Mietentgeltes vorzusehen.Für den Fall der Erstreckung der Fruchtnießungsrechte gemäß Absatz 2, haben die Nutzer dieser Bauten mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Mietverträge abzuschließen. Diese Mietverträge haben die Leistung eines angemessenen Mietentgeltes vorzusehen.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 ASFErmG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 ASFErmG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 ASFErmG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 ASFErmG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 ASFErmG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASFErmG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 ASFErmG
§ 3 ASFErmG