Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des § 10 der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der §§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen ist. Die Vollziehung des § 10 obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit davon Finanzierungsmaßnahmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des Paragraph 10, der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der Paragraphen 2,, 7 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen ist. Die Vollziehung des Paragraph 10, obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit davon Finanzierungsmaßnahmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
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