§ 85 ASchG Zusammenarbeit

ASchG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Belegschaftsorgane haben zusammenzuarbeiten.

(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen.

(3) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane beizuziehen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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