Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsSicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Belegschaftsorgane haben zusammenzuarbeiten.
(2)Absatz 2Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen.
(3)Absatz 3Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane beizuziehen.Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Absatz 2, die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane beizuziehen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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