Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsArbeitgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 76 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 1 und 2 und § 86 Abs. 1 und 2 wahrnehmen, wenn sieArbeitgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und 3, Paragraph 85, Absatz eins und 2 und Paragraph 86, Absatz eins und 2 wahrnehmen, wenn sie
1.Ziffer einsinsgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen oderinsgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 74, nachweisen oder
2.Ziffer 2insgesamt nicht mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen und ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte nachweisen.
(2)Absatz 2Die Kenntnisse im Sinne des Abs. 1 Z 2 müssenDie Kenntnisse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, müssen
1.Ziffer einsinsbesondere die Grundsätze auf den Gebieten der Organisation und Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes, der Ergonomie, der Sicherheit von Arbeitssystemen, der gefährlichen Arbeitsstoffe sowie der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren umfassen und
2.Ziffer 2durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß § 74 Abs. 2 anerkannte Fachausbildung durchführt, bescheinigt sein.durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß Paragraph 74, Absatz 2, anerkannte Fachausbildung durchführt, bescheinigt sein.
(3)Absatz 3Voraussetzung für die Bescheinigung nach Abs. 2 Z 2 ist der erfolgreiche AbschlußVoraussetzung für die Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 2, ist der erfolgreiche Abschluß
1.Ziffer einseiner mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Ausbildung auf den in Abs. 2 genannten Gebieten undeiner mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Ausbildung auf den in Absatz 2, genannten Gebieten und
2.Ziffer 2von jeweils mindestens 14 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Weiterbildungen in Abständen von längstens drei Jahren.
(4)Absatz 4Soweit ein Arbeitgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf den in Abs. 2 Z 1 angeführten Gebieten verfügt, kann der zuständige Träger der Unfallversicherung diese Ausbildungsnachweise als gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Abs. 3 anerkennen. In diesem Fall sind die Kenntnisse nach Abs. 2 Z 1 durch eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung nach Abs. 2 Z 2 zu bescheinigen.Soweit ein Arbeitgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf den in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gebieten verfügt, kann der zuständige Träger der Unfallversicherung diese Ausbildungsnachweise als gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Absatz 3, anerkennen. In diesem Fall sind die Kenntnisse nach Absatz 2, Ziffer eins, durch eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung nach Absatz 2, Ziffer 2, zu bescheinigen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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