§ 78 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz), Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern - JUSLINE Österreich
§ 78 ASchG Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie sicherheitstechnische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen:
1.Ziffer einsdurch Bestellung von Sicherheitsfachkräften gemäß § 73,durch Bestellung von Sicherheitsfachkräften gemäß Paragraph 73,,
2.Ziffer 2durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß § 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§ 73 Abs. 1 Z 1) verfügt, oderdurch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß Paragraph 78 a,, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,) verfügt, oder
3.Ziffer 3durch den Arbeitgeber selbst nach Maßgabe des § 78b (Unternehmermodell).durch den Arbeitgeber selbst nach Maßgabe des Paragraph 78 b, (Unternehmermodell).
(2)Absatz 2Die arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen:
1.Ziffer einsdurch Bestellung von Arbeitsmedizinern gemäß § 79 oderdurch Bestellung von Arbeitsmedizinern gemäß Paragraph 79, oder
2.Ziffer 2durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß § 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Arbeitsmediziner (§ 79 Abs. 1 Z 1) verfügt.durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß Paragraph 78 a,, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Arbeitsmediziner (Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins,) verfügt.
(3)Absatz 3Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 gelten nicht, wenn ein Präventionszentrum die Betreuung gemäß § 78a Abs. 2 letzter Satz ablehnt. Abs. 1 Z 3 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zweimal rechtskräftig gemäß § 130 Abs. 1 Z 27b bestraft wurde.Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, gelten nicht, wenn ein Präventionszentrum die Betreuung gemäß Paragraph 78 a, Absatz 2, letzter Satz ablehnt. Absatz eins, Ziffer 3, gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zweimal rechtskräftig gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 27 b, bestraft wurde.
(4)Absatz 4Die Arbeitgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmer, von ihrer Absicht, für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen oder die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.
In Kraft seit 12.08.2006 bis 31.12.9999
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