(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Arbeitgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheitsund Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmer aufgenommen werden oder wenn Arbeitnehmer auf Grund einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Arbeitgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
1. | in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung, | |||||||||
2. | bei der Planung von Arbeitsstätten, | |||||||||
3. | bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
4. | bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen, | |||||||||
5. | bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen, | |||||||||
6. | in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes, | |||||||||
7. | bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung, | |||||||||
8. | bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, | |||||||||
9. | bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung, | |||||||||
10. | bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und | |||||||||
11. | bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes. |
(4) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte
1. | den Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, | |||||||||
2. | die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und | |||||||||
3. | die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten. |
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