Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsSicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2)Absatz 2Arbeitgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmer aufgenommen werden oder wenn Arbeitnehmer auf Grund einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.Arbeitgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmer aufgenommen werden oder wenn Arbeitnehmer auf Grund einer Überlassung gemäß Paragraph 9, beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3)Absatz 3Arbeitgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
1.Ziffer einsin allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
2.Ziffer 2bei der Planung von Arbeitsstätten,
3.Ziffer 3bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4.Ziffer 4bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
5.Ziffer 5bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6.Ziffer 6in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7.Ziffer 7bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
8.Ziffer 8bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
9.Ziffer 9bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
10.Ziffer 10bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
11.Ziffer 11bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.
(4)Absatz 4Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte
1.Ziffer einsden Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
2.Ziffer 2die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
3.Ziffer 3die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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