§ 71 ASchG

ASchG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.

(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf ihre Kosten den Arbeitnehmern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 71 ASchG


Sicherheitsbekleidung kostenlos ? von AS1976 zum § 71 ASchG

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Arbeitgeber hebt für Sicherheitsbekleidung eine Betrag für die Betriebsratskasse ein. Wenn dieser nicht bezahlt wird, gibt es keine Sicherheitsbekleidung. Ist dies rechtlich ok ? mehr lesen...

§ 71 ASchG | 3 Antworten | 2341 Aufrufe | 21.01.21

Frage zu: § 71 ASchG von Gerhard Putz zum § 71 ASchG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Hat der Arbeitgeber verschmutzte Funktionsbekleidung regelmäßig auf seine Kosten zu reinigen (zu waschen)? mehr lesen...

§ 71 ASchG | 1 Antwort | 3360 Aufrufe | 23.10.14

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