Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsArbeitsstätten sind
1.Ziffer einsalle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie
2.Ziffer 2alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denenArbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).
(2)Absatz 2Als Arbeitsstätten im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.Als Arbeitsstätten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
(3)Absatz 3Die §§ 20 bis 28 gelten nicht fürDie Paragraphen 20 bis 28 gelten nicht für
1.Ziffer einsGebäude und sonstige bauliche Anlagen, die dem Gottesdienst gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gewidmet sind,
2.Ziffer 2Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner verbauten Fläche liegen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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