Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsArbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2)Absatz 2Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, sind alle Arbeitnehmer in allen in § 11 Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, sind alle Arbeitnehmer in allen in Paragraph 11, Absatz 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
(3)Absatz 3Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so hat bei der Anhörung und Beteiligung eine angemessene Abstimmung zwischen diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 ASchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 ASchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 ASchG