Rechtssatz: Nach den Bestimmungen des ASchG (§§ 2 Abs3, 19 Abs.1 und 77a Abs.1 und Abs.2) ist klar ersichtlich, dass als Arbeitsstätte die Gesamtheit des Betriebes und aller dort befindlichen Arbeitnehmer inklusive der Arbeitnehmer auf dazugehörigen Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen gilt. Eine Teilung des Betriebes in einzelne Abteilungen hat keine Auswirkung auf die gesetzliche Definition der Arbeitsstätte. Es ist daher die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung i... mehr lesen...