Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsArbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
1.Ziffer einsüber alle tödlichen Arbeitsunfälle,
2.Ziffer 2über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 126/2017)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,)
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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