§ 16 ASchG Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
    1. 1.Ziffer einsüber alle tödlichen Arbeitsunfälle,
    2. 2.Ziffer 2über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und.
    3. 3.Ziffer 3über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 15 Abs. 5 gemeldet wurden.über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß Paragraph 15, Absatz 5, gemeldet wurden.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 126/2017)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,)
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.07.2017
  1. (1)Absatz einsArbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
    1. 1.Ziffer einsüber alle tödlichen Arbeitsunfälle,
    2. 2.Ziffer 2über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und.
    3. 3.Ziffer 3über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 15 Abs. 5 gemeldet wurden.über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß Paragraph 15, Absatz 5, gemeldet wurden.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 126/2017)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,)
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

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