Anl. 3 ArtKV

ArtKV - Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Kennzeichnungsprotokoll gemäß § 5 Abs. 6 ArtHG (BGBl. I Nr. 16/2010)

 

An das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abt. II/4

Stubenbastei 5, A-1010 Wien

 

Wissenschaftliche Bezeichnung:

Allgemeiner Name:

Kennzeichnungsmethode:

 

 

Ringnummer:

 

 

Ringgröße:

 

 

Chip-Nummer:

Geschlecht:

Geburtsdatum:

Elterntiere

Kennzeichennummer:

w -

m -

Aus folgenden Gründen ist keine Angabe möglich:

 

Geburtsjahr:

w –

m –

Besondere Merkmale:

Größe: 1)

Ort der Platzierung des Kennzeichens:

Kennzeichnende Person:

Name:

Datum:

Unterschrift:

Halter:

Name:

 

Adresse:

Datum:

Unterschrift:

1) Anzugeben ist:

bei Schildkröten die Länge, Breite und Höhe des Panzers

bei Echsen, Brückenechsen und Krokodilen die Distanz zwischen Schnauzenspitze und Kloakalspalte (Kopf-Rumpflänge)

bei allen anderen Arten die Gesamtlänge

In Kraft seit 15.10.2013 bis 31.12.9999
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