Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren, deren Art in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 angeführt ist, sowie für die Kennzeichnung von unbearbeiteten Stoßzähnen von Afrikanischen Elefanten und Teile davon sowie von unbearbeiteten Nashornhörnern und Teile davon.Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren, deren Art in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 Sitzung 1 angeführt ist, sowie für die Kennzeichnung von unbearbeiteten Stoßzähnen von Afrikanischen Elefanten und Teile davon sowie von unbearbeiteten Nashornhörnern und Teile davon.
(2)Absatz 2Unbearbeitet im Sinne des Abs. 1 bedeutet, dass die Exemplare im Wesentlichen unverändert sind. Ebenso sind polierte, auf einer Vorrichtung montierte oder als Teil einer Trophäe verwendete Exemplare als unbearbeitet anzusehen.Unbearbeitet im Sinne des Absatz eins, bedeutet, dass die Exemplare im Wesentlichen unverändert sind. Ebenso sind polierte, auf einer Vorrichtung montierte oder als Teil einer Trophäe verwendete Exemplare als unbearbeitet anzusehen.
(3)Absatz 3Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 15.10.2013 bis 31.12.9999
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