Das Kennzeichnungsprotokoll im Sinne des § 5 Abs. 6 des Artenhandelsgesetzes hat hinsichtlich Form und Inhalt dem Anhang III zu entsprechen. Das Kennzeichnungsprotokoll im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, des Artenhandelsgesetzes hat hinsichtlich Form und Inhalt dem Anhang römisch III zu entsprechen.
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