Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Das Kennzeichnungsprotokoll im Sinne des § 5 Abs. 6 des Artenhandelsgesetzes hat hinsichtlich Form und Inhalt dem Anhang III zu entsprechen.
In Kraft seit 15.10.2013 bis 31.12.9999
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