(1) Die Kennzeichnung hat nach einer der in Anhang I genannten Kennzeichnungsmethoden zu erfolgen.
(2) Die für die jeweilige Art anzuwendende Kennzeichnungsmethode ist in Anhang II mit einem (+) angeführt. Sind für eine Art mehrere Kennzeichnungsmethoden angegeben, hat der Halter eine dieser Methoden auszuwählen.
(3) Ist für eine Art ausschließlich die Kennzeichnung mittels Transponder angegeben, reicht eine Kennzeichnung mittels Fotodokumentation aus, sofern das jeweilige Exemplar dauerhafte morphologische Besonderheiten, wie etwa Narben, Verwachsungen, irreguläre Beschuppungen oder andere Anomalien aufweist, die eine eindeutige Wiedererkennung ermöglichen.
(4) Wenn der Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass die in Anhang II für die jeweilige Art vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode wegen physischer oder durch das Verhalten des betreffenden Exemplars bedingter Eigenschaften ungeeignet ist, kann im Einzelfall von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der Wissenschaftlichen Behörde eine andere Kennzeichnungsmethode, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht, festgelegt werden.
(5) Für Exemplare von Arten, für die im Anhang II keine Kennzeichnungsmethode festgelegt wurde, hat die Vollzugsbehörde im Einzelfall nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde zu entscheiden, welche Kennzeichnungsmethode anzuwenden ist.
(6) Das Kennzeichen darf nur einmal verwendet werden.
(7) Wird ein Exemplar mittels Fotodokumentation gekennzeichnet, so hat der Halter des Exemplars diese auf Verlangen der Behörde stets nachzuweisen.
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