§ 77 ARHG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen, aber frühestens mit 1. Juli 1980 in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Mit Ablauf des 30. Juni 1980 verlieren ihre Wirksamkeit:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 59, 157 und 421 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, § 59 Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975 jedoch mit der Maßgabe, daß er auf Auslieferungsverfahren, die beim inländischen Gericht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind, weiterhin anzuwenden ist;die Paragraphen 59,, 157 und 421 Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975, Paragraph 59, Absatz eins, der Strafprozeßordnung 1975 jedoch mit der Maßgabe, daß er auf Auslieferungsverfahren, die beim inländischen Gericht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind, weiterhin anzuwenden ist;
    2. 2.Ziffer 2die Verordnung des Justizministeriums vom 2. September 1891 betreffend die Durchlieferung von Verbrechern durch Österreich, JMVBl. Nr. 34/1891.

    (Anm.: Abs. 4 jetzt § 78 Abs. 1)Anmerkung, Absatz 4, jetzt Paragraph 78, Absatz eins,)

In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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