(Anm.: Abs. 1 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften) Anmerkung, Absatz eins bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(5)Absatz 5Der Art. V ist auf Rechtshilfeersuchen nicht anzuwenden, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen.Der Art. römisch fünf ist auf Rechtshilfeersuchen nicht anzuwenden, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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