Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
(Anm.: Abs. 1 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(5) Der Art. V ist auf Rechtshilfeersuchen nicht anzuwenden, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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