Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis III und V sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. römisch eins bis römisch III und römisch fünf sowie dem Paragraph 2, vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
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