§ 4 ARG Wochenruhe

ARG - Arbeitsruhegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

In Kraft seit 01.07.1984 bis 31.12.9999
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