Entscheidungsgründe: Am 12. 12. 2004 ist der „Kollektivvertrag zur Reglung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB" (in der Folge: Arbeitszeit-KollV) in Kraft getreten. Dieser KollV ist auf die Dienstverhältnisse der Triebfahrzeugführer der Beklagten anzuwenden. Gegenstand des Verfahrens ist, ob die Triebfahrzeugführer der Beklagten auch nach dem Inkrafttreten dieses KV weiterhin Anspruch auf die Reisegebührenpauschale für (nunmehr gemäß § 6 Z 2 des Arbeitszeit-KV) zu entlohnende R... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1. 9. 1969 bei den Österreichischen Bundesbahnen bzw deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten, beschäftigt. Derzeit ist er Triebfahrzeugführer. Im Schreiben vom 15. 2. 1977, in dem die Bundesbahn-Direktion Villach dem Kläger mitteilte, dass er mit Wirksamkeit vom 1. 7. 1976 als Triebfahrzeugführer eingestuft wird, wurde ua darauf hingewiesen, dass auf das nunmehrige Dienstverhältnis die Dienstordnung sowie die sonstigen für die Beamten der Öst... mehr lesen...
Norm: ARG §4ARG §6KollV Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB §6BundesbahnstrukturG 2003 Art7 Abs4 Z1
Rechtssatz: Ein Triebfahrzeugführer der ÖBB hat auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitszeit-KV weiterhin Anspruch auf Nachtdienstzulage, Reisegebührenpauschale und Ersatzruhe für (nunmehr gemäß § 6 Abs 2 des Arbeitszeit-KV) zu entlohnende Ruhepausen. Entscheidungstexte 8 ObA 1/0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind im Betrieb der Beklagten als Angestellte im Bereich der Bandverzinkung beschäftigt. Sie erhielten jedes Jahr eine vom Jahresergebnis abhängige Leistungsprämie, deren Ausmaß bei Inanspruchnahme von Krankenständen oder Pflegefreistellungen entsprechend reduziert wurde. Für das Jahr 2000 wurde Dienstnehmern ohne Fehlzeiten eine Prämie von S 110.000 bezahlt. Den Klägern wurden folgende Prämien geleistet: Dem Erstkläger S 75.283; dem Drittkläger S 1... mehr lesen...
Norm: ARG §3 Abs1ARG §4
Rechtssatz: §3 Abs1 und §4 ARG sind so auszulegen, dass wöchentliche Ruhezeiten zwar nur für die Mindestruhezeit einer Kalenderwoche angerechnet werden können, auch wenn sie in andere Kalenderwochen hineinragen, nicht aber, dass solche in andere Kalenderwochen hineinragenden Teile von Ruhezeiten auf diese Mindestruhezeit nicht mehr angerechnet werden können. (Hier: Der Ruhezeit in der [hier: dritten] Schichtwoche von Mon... mehr lesen...