Anl. 3 ARFKMV

ARFKMV - Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Dokumentation zur Unterweisung betreffend Mitarbeitergesundheit

Firma:

(Firmenwortlaut)

(Adresse)

Der Unterzeichnete:

(Name, Geburtsdatum des Arbeitnehmers)

Der Unterzeichnete bestätigt über folgende Inhalte belehrt worden zu sein:

Bei ihrer Tätigkeit im Umgang mit Kunden können Mitarbeiter Krankheitserreger auf diese übertragen, wenn sie nachstehende Anzeichen bestimmter Krankheiten aufweisen oder solche vor einiger Zeit an sich festgestellt haben.

In diesen Fällen müssen sie dem Gewerbeinhaber bzw. dem gewerberechtlichen Geschäftsführer unverzüglich über das Vorliegen einer Krankheit Meldung erstatten, wenn sie folgende Anzeichen einer Krankheit an sich bemerken oder bemerkt haben:

Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen, Fieber oder Bauchkrämpfen (Verdacht auf bakterielle Ruhr, Salmonelleninfektion oder andere bakterielle Erkrankungen);

Blutig schleimige Durchfälle, Bauchkrämpfe, gewöhnlich ohne Fieber (Amöbenruhr) schweres Fieber mit starken Bauch- oder Gelenksschmerzen, wobei nach mehreren Tagen Verstopfung und später erbsbreiartige Durchfälle auftreten (Verdacht auf Typhus); „reiswasserartige“ Durchfälle (leicht getrübte, nahezu farblose Flüssigkeit mit kleinen Schleimflocken) mit hohem Flüssigkeitsverlust (Verdacht auf Cholera);

Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit (Verdacht auf Hepatitis); infizierte Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen (gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen) an den Händen;

lang anhaltender chronischer Husten mit Auswurf und Gewichtsverlust, Nachtschweiß usw. (Verdacht auf Tuberkulose).

stark juckende Hautveränderungen (Verdacht auf Skabies d. H. Krätze)

3.

Auch nach Abklingen der Krankheitserscheinungen können bestimmte Krankheitserreger ausgeschieden werden.

4.

Tritt oder trat eine der unter Pkt. 2 genannten Krankheitszeichen auf, muss ohne unnötigen Aufschub unbedingt Rat des Haus- oder Arbeitsmediziners in Anspruch genommen werden. Dieser ist über die Tätigkeit im Rahmen des beruflichen Umganges mit Kunden zu informieren.

5.

Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder bei denen ein diesbezüglicher Verdacht besteht, die infizierte Wunden aufweisen, die an Hautkrankheiten leiden oder bestimmte Krankheitserreger ausscheiden, dürfen nicht tätig sein, wenn sie bei ihrer Tätigkeit mit Kunden sowie mit den dabei verwendeten Bedarfsgegenständen und Werkzeugen so (direkt oder indirekt) in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf Kunden zu befürchten ist.

6.

Die/Der Unterfertigte erklärt, dass ihr/ihm – seine Person betreffend – zum Zeitpunkt der Unter fertigung keine Tatsachen für Tätigkeitshindernisse im Sinne dieser Leitlinie bekannt sind.

Datum:

Unterschrift:

 

In Kraft seit 22.07.2008 bis 31.12.9999
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