Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Nichtvorlage des Unbedenklichkeitsnachweises gilt als gravierender Verstoß.
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