§ 1 ARFKMV

ARFKMV - Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Verordnung unterliegen die Ausübung von Tätigkeiten der reglementierten Gewerbe der Fußpflege gemäß § 94 Z 23 GewO 1994, der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 94 Z 42 GewO 1994 und der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994.

In Kraft seit 22.07.2008 bis 31.12.9999
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